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Google Street View - Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen!
Im März und April filmt der Internetriese Google mit Kameraautos in der Region Straßen und Häuser - vor allem in den Landkreisen Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neumarkt, Neustadt an der Waldnaab und Tirschenreuth sowie in den Städten Weiden und Regensburg. Bundesweit ist dieses Vorhaben jedoch umstritten.
In Rheinland-Pfalz fürchtet man einen Verstoß gegen den Datenschutz und hat ein Gutachten in Auftrag gegeben. In Bayern will man die Arbeiten jedoch nicht behindern. Der IT-Beauftragte der bayerischen Landesregierung, Franz Pschierer erhofft sich jedoch, dass Google die Bevölkerung ausreichend über ihr Vorhaben informiert. Wer sein Haus auf dem Film von Google unkenntlich machen will muss jedoch Widerspruch einlegen.

Hinweise zum Erheben von Widersprüchen gegen die Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen:

1. Jede/r hat das Recht und die Möglichkeit, der Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden bzw. von Grundstückseigentum zu widersprechen.

2. Es ist unerheblich für die Wirksamkeit eines Widerspruchs, ob Ihr Gebäude tatsächlich bereits gefilmt wurde oder ob Sie nur mit der Möglichkeit rechnen, dass Ihre Liegenschaft von Google erfasst werden konnte.

3. Informationswünsche und/oder Widersprüche sind per E-Mail zu richten an streetview-deutschland@google.com oder postalisch an "Google Germany GmbH, Betr. Street View, ABC-Stralle 19, 20354 Hamburg".
Es wird empfohlen, zur Beweissicherung die Korrespondenz für die eigene Akte auszudrucken bzw. Kopien zu erstellen.

4. In dem Widerspruch sollten konkret die Gebäude bzw. Grundstücke, Fahrzeuge etc. (möglichst mit Adresse) benannt werden, die vom Widerspruch erfasst werden. Es ist dabei nicht nötig, den Grund für den Widerspruch darzulegen. Im Einzelfall, z. B. zur Vermeidung von Missbrauch, kann Google das Recht in Anspruch nehmen, dass die Berechtigung für den Widerspruch belegt wird.

5. Die Wirksamkeit des Widerspruchs ist nicht von besonderen formellen oder inhaltlichen Anforderungen, z. B. der Nennung von Gesetzesnormen, abhängig. Unerheblich ist auch, ob der Widerspruch elektronisch oder schriftlich eingereicht wird. Google hat zugesagt, alle Widersprüche unabhängig von ihrer Form (ausgenommen sind mündliche Widersprüche) umzusetzen.


Ein Widerspruchsformular dazu finden Sie hier:

(Das Formular wurde freundlicherweise vom Datenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt!)


Google


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