Bayern hat den Kampf gegen Corona auf eine neue Grundlage gestellt. Das bedeutet Erleichterungen vor allem für Geimpfte und Genesene.
In Bayern gelten völlig neue Anti-Corona-Regeln: Die FFP2-Maskenpflicht, die allgemeinen Kontaktbeschränkungen, aber auch die Sperrstunde in der Gastronomie sowie die Kundenbegrenzungen im Handel sind mit der neuen Corona-Verordnung, die seit Mitternacht gilt, entfallen. Die Regeln für Kultur-, Sportveranstaltungen, Messen und Gottesdienste wurden gelockert. Dafür gilt in Innenräumen breitflächig die 3G-Regel – Zugang also nur für geimpfte, genesene oder negativ getestete Menschen. Und: Statt der Sieben-Tage-Inzidenz ist allein die Klinik-Auslastung für schärfere Anti-Corona-Maßnahmen entscheidend. So sehen die neuen bayerischen Regeln im Detail aus:
– KRANKENHAUS-AMPEL: Die Sieben-Tage-Inzidenz als Maßstab für verschärfte Anti-Corona-Maßnahmen hat quasi ausgedient – entscheidend ist nun die Klinik-Auslastung. Die neue Krankenhaus-Ampel schaltet auf Gelb, wenn bayernweit binnen sieben Tagen mehr als 1200 Patienten mit einer Corona-Erkrankung neu in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Dann will die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen – etwa die Rückkehr der FFP2-Maskenpflicht oder der Kontaktbeschränkungen – beschließen. Auf Rot schaltet die Ampel, wenn mehr als 600 Corona-Patienten auf Intensivstationen in Bayern liegen – dann sollen die Maßnahmen weiter verschärft werden. Wie genau, ist aber offen.
– 3G-REGEL: Nur hier ist die Sieben-Tage-Inzidenz noch relevant: Bei einem Wert von über 35, also bei mehr als 35 Neuinfektionen binnen sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, gilt dort in Innenräumen breitflächig der 3G-Grundsatz: Zugang zu vielen öffentlichen und privaten Einrichtungen haben dann nur noch Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem aktuellen negativen Corona-Test.
Konkret gilt die 3G-Regel für Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Kulturevents, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken, Musikschulen, die Erwachsenenbildung sowie für weitere Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Ausnahmen von der 3G-Regel gelten für Privaträume, den Handel, den öffentlichen Nahverkehr, Veranstaltungen im Freien mit bis zu 1000 Personen – sowie für noch nicht eingeschulte Kinder und für Schüler: „Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet“, heißt es im Kabinettsbeschluss. Weitere Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen gilt 3G inzidenzunabhängig und auch im Freien.
– MASKENPFLICHT: Die FFP2-Pflicht ist entfallen, vorgeschrieben sind nur noch medizinische Masken. Unter freiem Himmel gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr, außer bei größeren Veranstaltungen. In Innenräumen gilt dagegen grundsätzlich eine Maskenpflicht – außer am Platz in der Gastronomie und bei festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn überall 1,50 Meter Mindestabstand eingehalten werden kann. In ÖPNV und Fernverkehr müssen überall medizinische Masken getragen werden.
– SCHULE: Rechtzeitig vor dem Schulstart nach den Sommerferien ist nun klar: Bayerns Schülerinnen und Schüler werden künftig nicht mehr in den Wechselunterricht geschickt werden, wenn die Infektionszahlen steigen. Die Regelung zum Wechselunterricht ab Inzidenz 100 wurde gestrichen. Allerdings müssen Schülerinnen und Schüler im neuen Schuljahr bis auf weiteres Masken tragen – auch an ihrem Platz. Außerdem werden die Corona-Tests ausgeweitet (drei pro Woche) und die Quarantäne-Vorschriften gelockert, so dass bei einem Infektionsfall nun nicht mehr zwangsläufig die gesamte Klasse in Quarantäne muss.
– KITAS: Kitas sollen auch bei höheren Corona-Zahlen ganz normal öffnen können: Die Regelungen zu einem eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von 100 wurden auch hier ersatzlos gestrichen.
– VERANSTALTUNGEN: Neben Sportveranstaltungen sind nun auch wieder Kulturevents oder Kongresse mit bis zu 25 000 Teilnehmern erlaubt. Veranstaltungsorte, die bis zu 5000 Menschen fassen, dürfen komplett ausgelastet sein. Für den 5000 Personen überschreitenden Teil darf 50 Prozent der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden. Auch Stehplätze dürfen in diesem Rahmen unbegrenzt ausgewiesen werden. Für sämtliche Events gilt die Obergrenze von 25 000 Personen.
– VOLKSFESTE: „Öffentliche Festivitäten“ bleiben weiterhin untersagt. Für Ersatzveranstaltungen gilt inzidenzunabhängig die 3G-Regel.
– HOCHSCHULEN: Es gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht – damit soll umfassend Präsenzlehre möglich sein. Wenn die Mindestabstände unterschritten werden, gilt Maskenpflicht.
– GOTTESDIENSTE UND VERSAMMLUNGEN: Hier können die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl je nach Platzangebot entfallen, wenn stattdessen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen. Das bisherige Gesangsverbot in Gottesdiensten ab Inzidenz 100 entfällt.
– GASTRONOMIE, HANDEL: Die coronabedingte Sperrstunde (1.00 Uhr) ist ebenso entfallen wie die die Kunden- oder Besucherbeschränkungen nach Quadratmeter in Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen.
– MESSEN: Eine Besucherbegrenzung nach Fläche gibt es nicht mehr. Es gilt immer 3G und eine tägliche Besuchergrenze von 50 000 Personen.