Neue Regelungen im Kampf gegen das Coronavirus

Das bayerische Kabinett hat neue Regelungen im Kampf gegen das Coronavirus beschlossen:

 

1. Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung und in der
Mittagsbetreuung / Pauschale Beitragserstattung für die Monate
April, Mai und Juni

Die Staatsregierung wird Eltern, die wegen des Betretungsverbots
aufgrund der Coronavirus-Pandemie keine Kindertagesbetreuung oder
Mittagsbetreuung in Anspruch nehmen können, für drei Monate von den
Kosten entlasten. Dazu sollen den Trägern in der Kindertagesbetreuung
und in der Mittagsbetreuung die Elternbeiträge im April, Mai und Juni
2020 pauschal ersetzt werden. Im Gegenzug müssen die Träger für
diese Zeit auf die Elternbeiträge verzichten. Der Freistaat Bayern macht
den Trägern damit ein sehr attraktives Angebot, um die Eltern von
Beiträgen zu entlasten.

Eltern von Kindern in der Notbetreuung leisten grundsätzlich weiterhin
ihre Elternbeiträge. Für Eltern, die aufgrund des Beitragsersatzes keine
Elternbeiträge bezahlen, entfällt in der Folge der Anspruch auf das
Krippengeld.

Die Kosten für den Freistaat Bayern belaufen sich insgesamt auf rund
200 Mio. Euro. Das Familienministerium (Kindertagesbetreuung) und
das Kultusministerium (Mittagsbetreuung) wurden mit der Umsetzung
der Beitragserstattung beauftragt.

2. Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie /
Maßnahmen bis 10. Mai verlängert / Änderungen insbesondere bei
Gottesdiensten, Versammlungen und Ladengeschäften

Die bisher geltenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen zur
Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie sind bis 3. Mai 2020 befristet.
Der Ministerrat hat den Plänen des Gesundheitsministeriums, dass die
Maßnahmen zunächst um eine Woche bis 10. Mai 2020 verlängert
werden, zugestimmt. Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen
nach den Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der
Bundeskanzlerin zum 11. Mai ermöglichen. Zusätzlich zur
grundsätzlichen Verlängerung der Maßnahmen werden insbesondere
folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert:

– Gottesdienste sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
– Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50. In Gebäuden so viele
Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von
2 m zu anderen Plätzen aufweisen
– Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 m, in Gebäuden 2 m.
– Höchstdauer: 60 min.
– Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, Ausnahme für liturgisches
Sprechen und Predigen.
– Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen
Infektionsschutzkonzepte.

– Versammlungen sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
– Maximale Teilnehmerzahl: 50.
– Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von
1,5 m und ohne Verteilung von Flyern etc.
– Höchstdauer: 60 min.
– Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem
Veranstalter bzw. gleichen Teilnehmern.

– Ladengeschäfte dürfen ab morgen, 29. April, unter folgenden
Voraussetzungen öffnen:
– Buch- und Fahrradläden müssen in Zukunft ebenso die 800 qm-
Grenze beachten. Generell gilt: Größere Ladengeschäfte dürfen ihre
Verkaufsfläche auf 800 qm begrenzen. Diese mittlerweile zulässige
Möglichkeit wird nunmehr ausdrücklich in die Verordnung
aufgenommen. Lebensmittelgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, der
Kfz-Handel und die sonstigen schon bisher privilegierten Geschäfte
des täglichen Bedarfs können weiterhin mehr als 800 qm öffnen.
– Der Grundsatz „ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche“ gilt für alle
Ladengeschäfte.
– Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder
öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig
werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die
Maskenpflicht.

– Bei der Maskenpflicht im ÖPNV wird klargestellt, dass dies auch im
Rahmen der Schülerbeförderung gilt.

– Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen
(Ausgangsbeschränkungen, Besuchsverbote, Betriebsverbote,
Maskenpflicht beim Einkauf sowie im ÖPNV).

– Auch die Einreise-Quarantäneverordnung wird bis 10. Mai
verlängert.