Bayerische Wolfsverordnung in Teilen rechtswidrig

Auch der Landesbund für Vogel- und Naturschutz (LBV) hält die neue bayerische Wolfsverordnung, die den Abschuss von Wölfen seit Anfang Mai erleichtert, in wesentlichen Teilen für rechtswidrig. Klagen will der Verband – anders als der Bund Naturschutz (BN) – aber erst, wenn tatsächlich ein Abschuss von Wölfen aufgrund der umstrittenen Regeln angeordnet wird. „Im Fall der Genehmigung eines Abschusses von Wölfen auf Basis von aus LBV-Sicht klar rechtswidrigen Punkten werden wir dagegen rechtlich vorgehen“, sagte der LBV-Vorsitzende Norbert Schäffer am Freitag.

Schäffer forderte die Staatsregierung um Ministerpräsident Markus Söder (CSU) stattdessen auf, die Neuregelungen zurückzunehmen oder zu ändern. „Wir haben der bayerischen Staatsregierung die rechtlichen Schwächen der derzeitigen Verordnung in einem ausführlichen Schreiben mitgeteilt und sie deshalb zur Rücknahme oder Änderung aufgefordert.“

Auch laut einem kürzlich bekannt gewordenen Gutachten des wissenschaftlichen Diensts des Bundestags ist die Wolfsverordnung wohl nicht mit geltenden Bundes- und EU-Recht vereinbar. Konkret moniert das Gutachten etwa, dass die Verordnung die Entnahme eines Wolfes bereits nach dem ersten Riss eines Weidetieres ermöglicht. Dies sei mit EU-Artenschutzvorgaben „grundsätzlich nicht vereinbar“.

Der Wolf ist nach europäischem und deutschem Recht eigentlich nach wie vor streng geschützt. Die Staatsregierung hatte jedoch beschlossen, dass Wölfe und auch Fischotter leichter abgeschossen werden dürfen. Die neue Wolfsverordnung gilt bereits seit 1. Mai.

Demnach dürfen Wölfe abgeschossen werden, wenn sie sich mehrfach Menschen auf unter 30 Meter nähern oder wenn sie über mehrere Tage in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von geschlossenen Ortschaften, Gebäuden oder Stallungen gesehen werden. Möglich ist der Abschuss nun auch „zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden“ – dies zielt konkret auf die Alm- und Weidewirtschaft in den Bergen. Dort können Wölfe geschossen werden, wenn sie in „nicht schützbaren Weidegebieten“ ein einziges Nutztier töten. Die Landratsämter können über den Abschuss selbst entscheiden. Bislang waren die Bezirksregierungen zuständig.

Konkret kritisiert der LBV unter anderem, dass nun sogar in Naturschutzgebieten und Nationalparks Wölfe geschossen werden dürfen. Und dass ein Tier schon geschossen werden darf, wenn es sich mehrere Tage lang weniger als 200 Meter entfernt von geschlossenen Ortschaften oder Gebäuden und Stallungen aufhält. Dabei handle es sich aber oftmals um neugierige und unerfahrene Jungtiere, so der LBV. „Dieses Verhalten von Wölfen ist typisch, aber ungefährlich.“ (dpa/lby)